Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Eine Änderung des KSVFG wird heute im Nationalrat behandelt. Hier geht zu den Materialen. Folgende Änderung sind vorgesehen:

  • Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden
  • Einrechnung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (zB Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischen Tätigkeiten
  • Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in den ersten 5 Kalenderjahren 
  • Erhöhung der Einkommensobergrenze auf das 65-fache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für die Beibehaltung des Anspruchs auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
  • Gesetzliche Erhöhung der jährlichen Zuschussobergrenze von 1.026 Euro auf 1.722 Euro 
  • Gewährung von Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler in Notfällen durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds
  • Einbindung von Künstlerorganisationen bei den Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds 

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