Sozialversicherungsbeitragspflicht der Mantelwäsche der pharmazeutischen Fachkräfte
Sachverhalt:
Im Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte (Kopie im Anhang) findet sich folgende Regelung:
XX. SCHUTZBEKLEIDUNG
1. Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer einen ordentlichen Arbeitsmantel zur Verfügung zu stellen. Dienstnehmern mit einem Dienstausmaß von mehr als 20 Wochenstunden gebührt ein Mantel je Arbeitsjahr, Dienstnehmern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden ein Mantel jedes zweite Jahr.
2. Den in einem Dienstausmaß von fünf Zehntel und mehr (5/10 – 10/10 …. 21,65 für 2013) gemeldeten pharmazeutischen Fachkräften gebührt im Regelfalle die Reinigung (gewaschen und gebügelt) eines Arbeitsmantels je Woche. Den übrigen teildienstleis-tenden pharmazeutischen Fachkräften gebührt die Reinigung (gewaschen und gebü-gelt) eines Arbeitsmantels jede zweite Woche (10,83).
3. Die Reinigung kann auch durch den Dienstnehmer gegen Abgeltung der normalen Kosten übernommen werden. Der Kostenersatz ist durch die Kollektivvertragspartner einvernehmlich festzulegen und zu verlautbaren.
Der in diesem Artikel beschriebene Kostenersatz nennt sich bei den Pharmazeuten „Man-telwäsche“. Die Mantelwäsche beträgt derzeit 21,65 Euro monatlich.
Fragestellung:
Ist dieser Betrag für die Mantelwäsche sozialversicherungsbeitragsfrei oder besteht Beitragspflicht.
LÖSUNG:
Bei Arbeitsmänteln der pharmazeutischen Fachkräfte handelt es sich zweifelsfrei um ty-pischen Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch aus-schließendem Uniformcharakter. Gem. § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG ist der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, beitragsfrei.
In seiner Entscheidung vom 17. 1. 1995 (90/14/0203) hält der VwGH zu § 68 EStG fest: Wenn ein Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überlässt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung ausbezahlt, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser Judikatur folgend kommt man zum Ergebnis, dass die Hingabe von Barbeträgen bzw. die Auszahlung von Geld zur Reinigung derselben in logischer Konsequenz ebenso steuerpflichtig und wohl auch sozialversicherungs-beitragspflichtig ist.
Vergleiche auch E-MVB 49-03-05-001:
Entgelt - beitragsfrei- beitragspflichtig - Arbeitskleidung - Berufskleidung
Arbeits(Berufs)kleidung
Als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gilt nicht der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.
Der Wortlaut des § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG gibt zu keinen Zweifeln Anlass, wonach nur der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert einer in natura beigestellten Ar-beitskleidung nicht zum Entgelt gehört und daher beitragsfrei bleibt. Ein in Geld gewährtes Bekleidungspauschale hingegen gehört zum beitragspflichtigen Entgelt. Eine Unterstellung dieses unter der Bezeichnung Bekleidungspauschale gewährten Barbezuges unter den Begriff des Auslagenersatzes im Sinne des lex generalis (allgemeines Gesetz, § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG) kann aus dem Grunde nicht in Betracht gezogen werden, weil es sich bei der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG um eine lex specialis handelt.
Eine Bekleidungszulage, mit der Anschaffungsaufwand für typische Berufskleidung ab-gegolten werden soll, findet als Aufwandsabgeltung weder in § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG De-ckung noch kann sie subsidiär dem § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz ASVG unterstellt werden. (VwGH 20.12.1984, Zl. 85/08/0012)
Nicht immer aber muss eine Geldleistung im Zusammenhang mit der Berufskleidung zur Beitragspflicht führen. Dient die Zulage dazu, den Reinigungsaufwand aufgrund der Ver-schmutzung der Arbeitskleidung abzudecken, kann eine beitragsfreie Schmutzzulage vorliegen.
Vergleiche VwGH vom 16.02.1999, GZ. 96/08/0305 „Bei Vorliegen der Tatbestandsvor-aussetzungen des § 49 Abs 3 Z 2 ASVG steht § 49 Abs 3 Z 5 ASVG der Beitragsfreiheit einer gemäß § 49 Abs 3 Z 2 ASVG gewährten Geldzulage, die der Reinigung von Ar-beitskleidung oder der Anschaffung neuer Arbeitskleidung dient, insoweit der Verschleiß auf die Wirkungen der Verschmutzung zurückgeführt wird, nicht entgegen (ausführliche Begründung im Erk.; Hinweis E 25.5.1987, 86/08/0100, VwSlg 12474 A/1987, E 17.1.1995, 90/14/0203).“
Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn die DienstnehmerInnen Belege aus der Put-zerei vorlegen können. Dann gebührt Aufwandsersatz, der beitragsfrei gewertet wird.
Hinweis des BMF:
„Die Hingabe von Barbeträgen an den Arbeitnehmer zur Anschaffung von typi-scher Berufskleidung, zur Reinigung bzw. zur Reparatur derselben fällt nicht unter diese Befreiungsbestimmung (VwGH 26.2.1971, 0783/69; VwGH 17.1.1995, 90/14/0203), wohl aber können die getätigten Aufwendungen Werbungskosten sein (siehe hiezu § 16 EStG 1988).“
(Quelle: Aktenvermerk zur Referentenbesprechung vom 25.02.2014)
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