Tierärzte und Übergangsbestimmung in der KV und UV
In der Praxis kommt es noch häufig vor, dass Tierärzte aufgrund der Übergangsbestimmung des § 572 Abs 4 ASVG noch im Bereich der KV und UV bei der GKK versichert sind (sog. "Altfälle" - Ausübung der selbständigen Tätigkeit am 31.12.1999). Wie ich von ein paar Kollegen gehört habe, soll bei einigen GKKs die Anmeldung eines Gewerbes durch den Tierarzt zum Wegfall dieser Übergangsbestimmung führen. Lt. Aktenvermerk der Referentenbesprechnung vom 25.02.2014 stellt die Gewerbeanmeldung keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts dar. Dies bedeuet auch den Verbleib in der Pflichtversicherung im ASVG.
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