Förderung von Ein-Personen-Unternehmen verlängert
Die Förderung von Ein-Personen-Unternehmen für die Beschäftigung des ersten Dienstnehmers wurde mit 01.01.2014 verlängert. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Punkte:
Diese Förderung können Ein-Personen-Unternehmen (unter besonderen Voraussetzungen auch Personen- oder Kapitalgesellschaften) erhalten, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seit mehr als 3 Monaten über eine Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verfügt und nach fünf Jahren wieder oder erstmalig einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin in diesem Unternehmen vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Ehepartner/Ehepartnerinnen, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer/Werkvertragsnehmerinnen, neue Selbständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen.
Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen die seit mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung.
Es muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst.
Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Arbeitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt. Die anerkennbare Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.
Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern.
Die Begehrenseinbringung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in der für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen.
(Quelle: www.ams.at)
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