AUVA-Rückerstattung und Katastropheneinsatz
Dienstgeber, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) auf Antrag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Diese Unterstützung wird
- bei einem Arbeits-/Privatunfall - wenn die Arbeitsverhinderung länger als drei Tage gedauert hat - ab dem ersten Tag sowie
- im Krankheitsfall ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung
gewährt.
Die Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung betragen 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 %. Als Berechnungsbasis dient das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis maximal zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage. Pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr werden die Zuschüsse jeweils für höchstens 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung gewährt.
Mit 31.7.2013 kam es hier zu einer Neuerung:
Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 (2. SVÄG 2013) kam es zu einer Ausweitung der Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung, die auf Grund eines Unfalles während des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe sowie im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles bei Mitgliedern von "Blaulichtorganisationen" beantragt werden. Dabei wurde festgelegt, dass für bestimmte Personengruppen auch die Differenz zwischen
- dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung der AUVA und
- dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen) des Dienstgebers
abgegolten wird.
Für die "Differenzvergütung" kommen folgende Personengruppen in Betracht:
- Mitglieder von "Blaulichtorganisationen" nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), die während der Ausbildung, Übung und im Einsatzfall einen Unfall erlitten haben.
- Personen, die nach § 7 Abs. 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 (APSG) während der Ableistung ihres Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einen Unfall im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe erlitten haben und deshalb die Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses unmöglich ist.
Der Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung kann mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) an die AUVA übermittelt werden. Anträge auf Differenzvergütung sind vorläufig bis zur Anpassung der elektronischen Meldungen gesondert schriftlich an die AUVA zu stellen.
(Quelle: NÖDIS, Newsletter Jänner 2014)
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