Probearbeitsverhältnis / Vorstellungsgespräch und Anmeldung bei der GKK
Der VwGH hat sich mit der Entscheidung vom 25.05.2013, 2013/08/0001 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Vorstellungsgespräch oder Probearbeitsverhältnis vor liegt.
Sachverhalt:
Eine Person sei am 12.01.2011 um 22.00 Uhr von Organen der GKK sowie des Landespolizeikommandos im Lokal der beschwerdeführenden Partei arbeitend angetroffen worden. Er habe mit einer Schürze bekleidet Tätigkeiten eines "Pizzakochs" verrichtet. Im Personalblatt habe der Erstmitbeteiligte vermerkt, dass er seit 17.00 Uhr probeweise als "Pizzakoch" arbeite. Die GKK geht hier vom Vorliegen eines sv-lichen Dienstverhältnisses aus.
Aussagen des VwGH:
Für die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (versicherten) Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses liegt nicht im Belieben des Arbeitgebers, eine Beschäftigung bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgespräches von einer Arbeitsleistung hat daher nach den objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen.
Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers. Die Tätigkeit eines Pizzabäckers in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr im Betrieb kann typischerweise nicht Teil eines Vorstellungsgespräches sein. Der Arbeitgeber kann sich vom Bewerber im Rahmen von kurzen praktischen Erprobungen von den Fähigkeiten des Bewerbers überzeigen, dass oben angeführte zeitliche Ausmaß im Rahmen eines Vorstellungsgespräches geht aber über das Übliche und Zulässige hinaus.
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