Verwaltungsstrafe auch bei Nacherhebungen durch die FinPol (Judikat)
Sachverhalt:
Bei einer KIAB-Kontrolle sei eine Nacherhebung in Form einer Abfrage des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherung erfolgt, welche ergeben habe, dass die Übermittlung der Anmeldung von 20 Dienstnehmern durch die R GmbH am 10. März 2009 erfolgt sei, obwohl das Meldedatum 6. März 2009 gelautet habe. Über den Beschwerdeführer wurden 20 Geldstrafen in der Höhe von je € 2.180,--- verhängt.
Aussagen des VwGH:
Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt (u.a.) ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§ 111 Abs. 2 ASVG). Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 2 ASVG beträgt gemäß Abs. 3 leg.cit. ein Jahr. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
(Quelle: VwGH 2011/08/0374, 25.06.2013)
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