Konsulent als freier Dienstnehmer
Zum Sachverhalt:
Der Konsulent hatte einen "Werkvertrag" und sollte bestehende Zertifizierungen aufrechterhalten. Der freie Dienstnehmer hatte keine fixe Arbeitszeit und keinen fixen Arbeitsort. Weiters lag keine organisatorische Einbindung vor. Es wurde ein erfolgsunabhängiges Monatshonorar von € 600,-- vereinbart. Es wurden keine Betriebsmittel benötigt und eine Vertretungsmöglichkeit war nur schwer möglich.
Die GKK war der Ansicht, dass es sich um einen freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG handelt.
Aussagen des VwGH:
Der VwGH bestätigte die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG und somit die Ansicht der GKK. Lt. VwGH ist dies grundsätzlich als "Werkvertrag" möglich - allerdings war im vorliegenden Fall das Honorar nicht erfolgsbezogen, sondern eine zeitabhängige Größe. Weiters wurden die Verträge zeitlich befristet abgeschlossen. Somit lag lt. VwGH kein Werkvertrag, sondern ein Dauerschuldverhältnis vor.
(Quelle: VwGH 14.01.2013, 2012/08/0303)
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