Freies Dienstverhältnis und Konsulent
Der VwGH hat sich in der Entscheidung vom 14.01.2013 (2012/08/0303) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Konsulent auch ein freier Dienstnehmer sein kann.
Der Konsulent hatte einen "Werkvertrag" und sollte bestehende Zertifizierungen aufrechterhalten. Lt. VwGH ist dies grundsätzlich als "Werkvertrag" möglich - allerdings war im vorliegenden Fall das Honorar nicht erfolgsbezogen, sondern eine zeitabhängige Größe. Weiters wurden die Verträge zeitlich befristet abgeschlossen. Somit lag lt. VwGH kein Werkvertrag sondern ein Dauerschuldverhältnis vor.
Der freie Dienstnehmer hatte keine fixe Arbeitszeit und keinen fixen Arbeitsort. Weiters lag keine organisatorische Einbindung vor. Es wurde ein erfolgsunabhängiges Monatshonorar von € 600,-- vereinbart. Es wurden keine Betriebsmittel benötigt und eine Vertretungsmöglichkeit war nur schwer möglich.
Der VwGH bestätigte die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG und somit die Ansicht der GKK.
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