Trainer in Sportscamps sind echte Dienstnehmer

Auf der Homepage der dg-serviceline findet sich folgende Info zu einer VwGH-Entscheidung zum Thema "Trainer in Sportscamps" (Quelle: dg-serviceline dienstgeber.ooegkk.at)

Eine Firma organisiert in den Ferien – in der Regel in Absprache bzw. Zusammenarbeit mit dem örtlich ansässigen z. B. Fußballverein – ein einwöchiges Fußballcamp. Bei den Trainer/innen handelt es sich um Nachwuchstrainer/innen bzw. Sportstudent/innen. Meist ist ein/e Trainer/in des Vereins anwesend, die anderen Trainer/innen werden von der Firma gestellt.
Die Trainer/innen sind an Stundenpläne der Firma gebunden und haben ihre Tätigkeit auf den vorgegebenen Sportplätzen zu verrichten. Die Firma legt auch den Ablauf des Camps (Besuche von „Starspielern“, Torschussmessung, Turnier, Abschlussfest und dgl.) fest.
Die erforderlichen Trainingsutensilien sowie das Spielfeld werden durch die Firma und dem Verein zur Verfügung gestellt.
Bei einer Verhinderung sind die Trainer/innen angehalten, die Firma zu verständigen. Sie haben die Möglichkeit, selbst Vertreter/innen namhaft zu machen – ansonsten stellt die Firma einen Ersatz.

Wie erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Trainer/innen?
Im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise handelt es sich bei den Trainer/innen um echte Dienstnehmer/innen der Firma (§ 4 Abs 2 ASVG).

Die Trainer/innen sind an die von der Firma vorgegebenen Stundenpläne gebunden.
Sie haben das Training auf dem vorgegebenen Sportplatz abzuhalten.
Die wesentlichen Betriebsmittel werden den Trainer/innen zur Verfügung gestellt.

Da der Verein nicht Dienstgeber ist, kommen die Regelung zur pauschalen Aufwandsentschädigung nicht zum Tragen, da bereits die Grundvoraussetzung – das Vorliegen eines gemeinnützigen Vereins als Dienstgeber – nicht erfüllt ist.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn nicht die Firma, sondern der Verein selbst Dienstgeber ist. Aufgrund der sportfachlichen Betreuung der Kinder durch Trainer/innen des Vereins wäre die Sportler/innenbegünstigung des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG anzuwenden.

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