Wesentliche eigene Betriebsmittel schützen vor einem freien Dienstverhältnis
Der VwGH hat sich nun bereits zum zweiten Mal mit der Thematik der Betriebsmittel bei freien Dienstnehmern befasst. Wie auch schon in der Entscheidung vom 23.01.2008, 2007/08/0223 war er der Ansicht, dass bei Vorliegen von wesentlichen eigenen Betriebsmittel keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG entstehen kann.
Im vorliegenden Fall war ein Handelsvertreter für einen Auftraggeber tätig und verfügte über eine PC-Ausstattung, eine Büroeinrichtung, eine Laserwasserwaage und einen PKW. Von der BGKK wurde vorgebracht, dass dies quasi "Mittel des täglichen Bedarfs" sind und damit die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG nicht ausgeschlossen werden kann.
Der VwGH sieht dies aber anders und ist der Ansicht, dass bei Vorliegen entweder von Spezialbetriebsmitteln oder durch die Ausnahme in das Anlagevermögen die wesentlichen eigenen Betriebsmittel vorliegen. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
(VwGH 2012/08/0163, 15.05.2013)
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