Geringfügiges Dienstverhältnis und Pflichtversicherung nach dem GSVG als Gesellschafter-Geschäftsführer

In einer neuen VwGH-Entscheidung (2013/08/0016 vom 14.02.2013) ging es um die Frage, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem ASVG die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausschließen würde. Der VwGH hat dies leider verneint. In der Praxis hat dies vor allem zwei Auswirkungen:

1) Es kommt daher immer zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH nicht dem ASVG in der Vollversicherung unterliegt. 

2) Bisher haben vorzeitige Alterspensionisten die daneben noch die Stellung als Gesellchafter-Geschäftsführer einer gewerblichen GmbH ausübten, ein geringfügiges Dienstverhältnis nach dem ASVG begründet, damit es nicht zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension gekommen ist (geht aber nur bis zu einer Beteiligung von 49,99%). Damit war auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgeschlossen.

Aufgrund der neuen Entscheidung sind beiden Konstellation nun zu überdenken!

 

Kommentare (0)