Änderungen SVÄG 2013 - 1. Teil
Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 wird es u.A. in den Bereichen GSVG und Kontoerstgutschrift beim Pensionskonto zu wesentlichen Änderungen kommen. Der erste Teil beschäftigt sich mit den Änderungen im GSVG.
Im Bereich GSVG kommt u.A. es zu folgenden Änderungen
- Der Härteausgleichsfonds im Bereich der Pensionsversicherung wird mit 1.1.2014 aufgelöst und die Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der SVA einzurichtenden Überbrückungshilfefonds überwiesen. (§§ 291a bis 291j ASVG und 676 Abs 3 ASVG)
- GSVG-versicherte Frauen bzw. Mütter müssen nach der aktuellen Rechtslage auch für die Dauer des Wochengeldbezuges Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Diese Personen können zukünftig eine Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes bzw. der Berufsausübungsbefugnis oder eine Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger beantragen und werden dann von der Kranken- und Pensionsversicherung unter gleichzeitiger Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. (§ 4 Abs 1 Z 10 GSVG)
- Bei Personen, die unter den § 4 Abs 1 Z 10 GSVG (siehe oben) fallen, wird die Krankenversicherungsschutzregelung durch eine entsprechende Erweiterung der sog. Schutzfristregelung aufrechterhalten. (§ 82 GSVG)
- In der Pensionsversicherung wird für Personen, die unter § 4 Abs 1 Z 10 GSVG fallen, eine besondere Teilversicherung für die Dauer des Wochengeldbezuges normiert. Die Beitragslast wird vom Bund getragen. (§ 3 Abs 3 GSVG)
- Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können zukünftig im Bereich des GSVG bei einer geringfügigen gewerblichen Beschäftigung einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen. Die Umatzgrenze in der Höhe von € 30.000,-- sowie die Einkünftegrenze mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG werden von der Kleistunternehmerregelung übernommen. Die Sperrfristen der Kleinstunternehmerregelung sind nicht anzuwenden. Im Gegensatz zur Kleinstunternehmerregelung erfolgt hier jedoch eine monatliche Betrachtung. (§ Abs 1 Z 7 GSVG)
- Für Jungunternehmer (ersten drei Beitragsjahre) wird die Möglichkeit bestehen, dass ein Antrag auf Verteilung einer Nachzahlung (aufgrund der Nachbemessung) auf maximal 12 Quartalsbeiträge gestellt werden kann. Für die Verlängerung der Zahlungsfrist werden keine Zinsen verrechnet. (§§ 35 Abs 3 und 352 Abs 4 GSVG)
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.