Keine Pflichtversicherung für Überlassung von Patentrechten
Der VwGH hat sich einer Entscheidung vom 14.11.2012 (2010/08/0215) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Zahlungen, die für die Überlassung von Patentrechten erfolgen, unter die Beitragspflicht als neuer Selbständiger fallen.
Ein 50%-ig beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer hat der GmbH gegen Entgelt Patentrechte zur Verfügung gestellt. Die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit wurden gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG versichert. Die betrieblichen Einkünfte aus den Entgelten aus der Zuverfügungstellung des Patentrechts sollten lt. SVA als neuer Selbständiger zu versichern sein. Dies hat der VwGH mit der Begründung abgelehnt, dass nur dann eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger entstehen kann, wenn die Tätigkeit, im Rahmen welcher die patentierte Erfindung gemacht worden ist, weiter ausgeübt wird.
Die Entscheidung ist auch ausserhalb von Patentrechten von Interesse, da sichtlich lt. VwGH nur dann eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger entstehen kann, wenn eine Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.
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