Fachhochschulvortragende können nur natürliche Personen sein

In den letzten Jahren hat sich der VwGH immer wieder mit Vortragenden auseinandergesetzt. Diesmal ist es um die Frage gegangen, ob Leistungen von Fachhochschulvortragenden auch über Personengesellschaften wie OG, KG oder Kapitalgesellschaften abgerechnet werden können. Der VwGH hat dies vereint und vor allem mit der hoch qualifizierten Tätigkeit des Lehrkörpers und der damit einhergehenden Vertretungsproblematik begründet - "Wenn schon die Vertretung einer (natürlichen) Person durch eine andere Person tendenziell ausgeschlossen ist, ist es umso mehr ausgeschlossen, dass die Auswahl des Lehrpersonals eines Fachhochschul-Studienganges an eine außenstehende Gesellschaft ausgelagt wird". Siehe dazu VwGH 2009/08/0010 vom 28. März 2012.

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