Neue verschärfte Meldebestimmungen für selbständig Erwerbstätige ab 2012

Die SVA hat still und heimlich die Meldebestimmung für die selbständig Erwerbstätigen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) ab dem Beitragsjahr 2012 geändert. Diese Änderung bezieht sich auf die Anmeldung (Überschreitungserklärung) nach Ende des Beitragsjahres aber noch vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides.
 
Nun aber Reihe nach:
Aufgrund der Regelung des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist man dann ein selbständig Erwerbstätiger, wenn man (neben Einkünften aus selbständiger und/oder gewerblicher Tätigkeit) entweder eine Überschreitungserklärung abgibt (und zwar vor Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides) oder wenn sich aus dem Einkommensteuerbescheid eine Überschreitung ergibt. Im § 4 Abs 1 Z 5 und Z 6 GSVG finden sich auch die jeweiligen Versicherungsgrenzen.
§ 35 Abs 6 GSVG (Beitragszuschlag) regelt, dass die SVA bei Versicherten, bei denen die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben hat. Ausnahmen sind hier die Opting-In-Fälle.
In einer Info der SVA (sowie auf den neuen Formularen) ist nun zu lesen, dass der Beitragszuschlag jedenfalls anfällt, wenn der Erwerbstätige eine Überschreitungserklärung im Jahr darauf abgibt und zwar sichtlich unabhängig davon, ob der Einkommensteuerbescheid vor oder nach der Überschreitungserklärung zugestellt wurde. Ich verstehe in diesem Zusammenhang nicht, wie ein Erwerbstätiger feststellen soll, ob er nun die Versicherungsgrenze überschritten hat oder nicht, ohne die jeweiligen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid zu kennen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier die SVA der Ansicht ist, dass der Erwerbstätige bereits Ende Dezember des betreffenden Jahres der Erwerbstätigkeit genau weiß, ob er die Versicherungsgrenze überschreiten wird oder nicht.
 
Meines Erachtens ist die neue Vorgangsweise nicht im Sinne des Gesetzgebers, der ja im § 4 Abs 1 Z 5 und 6 GSVG die Versicherungsgrenzen an die jeweiligen Einkünfte "aufhängt". Ich glaube auch, dass diese Vorgangsweise verfassungsmäßig problematisch ist, da der Erwerbstätige aufgrund des Einkünftebegriffes im leg cit diese oft mit 31. Dezember des Jahres der Erwerbstätigkeit oft noch nicht feststellen kann.  

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