Abrechnung von Beendigungsansprüchen

Die NÖGKK hat in ihrem aktuellen Newsletter (Jänner 2012) ein Übersicht über die Abrechnung von Beendigungsansprüchen publiziert. Hier ist die Info:

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Dienstnehmer bei Beendigung seines Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung (UE) und/oder eine Kündigungsentschädigung (KE). Wie sind diese Beendigungsansprüche sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Urlaubsersatzleistung
Anspruch: Eine UE gebührt dem Dienstnehmer dann, wenn bei Beendigung seines Dienstverhältnisses noch ein offener (nicht verjährter) Urlaubsanspruch besteht (Ausnahme: vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund).

Ermittlung: Bei der Berechnung des offenen Urlaubes ist zu beachten, dass im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der verbleibende Urlaubsanspruch zu aliquotieren ist. Ein nicht verbrauchter Urlaub aus früheren Urlaubsjahren ist dagegen im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

Die Berechnungsformel lautet: Aliquoter Urlaubsanspruch = voller Jahresurlaubsanspruch x im Urlaubsjahr zurückgelegter Dienstzeit in Kalendertagen : 365 (366). Die Aliquotierung kann wahlweise auch nach zurückgelegter Dienstzeit in Wochen oder Monaten berechnet werden. Aus dem für die noch offenen Urlaubstage (fiktiv) gebührenden Urlaubsentgelt ergibt sich sodann die Höhe der UE.

Beendigungsansprueche Verlängerung: Die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht für jenen Zeitraum weiter, für den eine UE gebührt. Bei einer Urlaubswoche von sechs Werktagen sind dabei für je sechs Tage ein weiterer Tag bzw. bei einer Urlaubswoche von fünf Arbeitstagen für je fünf Tage zwei weitere Tage hinzuzurechnen. Feiertage, die im Verlängerungszeitraum liegen, zählen als "normale“ Kalendertage.

Gebühren sowohl eine KE als auch eine UE, so ist für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zuerst die KE und danach die UE heranzuziehen.

Muss der Dienstnehmer ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt zurückerstatten (z. B. wegen eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes), führt dies weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage.

Abrechnung: Für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung ist als Beitragsgrundlage die betragliche Höhe der UE heranzuziehen.

Der laufende Bezugsteil der UE ist als allgemeine Beitragsgrundlage und der (eventuelle) Sonderzahlungsanteil als Sonderzahlungsgrundlage zu melden und abzurechnen. Die laufenden Anteile der UE sind den sich aus der Verlängerung der Pflichtversicherung ergebenden Beitragsmonaten (mit den entsprechenden Beitragssätzen und Höchstbeitragsgrundlagen) zuzuordnen.

Reicht die Verlängerung der Pflichtversicherung in ein neues Kalenderjahr hinüber, ist also eine zeitraumkonforme Aufteilung auf zwei Kalenderjahre vorzunehmen.

Die Beurteilung einer möglichen Verminderung bzw. eines Entfalles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages wegen geringen Einkommens hat ebenfalls zeitraumbezogen zu erfolgen.

Für Sonderzahlungen gilt: Da diese immer im Monat ihrer arbeitsrechtlichen Fälligkeit zu berücksichtigen sind, müssen auch die Sonderzahlungsanteile der UE im Beendigungsmonat abgerechnet werden.

Die Abrechnung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) während des Verlängerungszeitraumes ist analog der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge durchzuführen.

Abmeldung: Auf der Abmeldung von der Pflichtversicherung ist

    * unter "Ende Beschäftigungsverhältnis“ das Datum des arbeitsrechtlichen Endes,
    * unter "Ende des Entgeltanspruches“ das Datum des Endes der Pflichtversicherung und
    * unter "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende“ ebenfalls das Ende der Pflichtversicherung einzutragen.

Zusätzlich ist auch der Zeitraum, für den die UE gebührt, bekannt zu geben. Die Meldefrist für die Abmeldung beginnt mit dem Ende des Entgeltanspruches zu laufen. Bitte beachten Sie, dass für die zeitgerechte Erstattung des Lohnzettels hingegen das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Start der Vorlagefrist ist.

Kündigungsentschädigung
Anspruch: Bei bestimmten Beendigungsformen hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine KE (z. B. unberechtigte Entlassung, zeitwidrige Kündigung, berechtigter vorzeitiger Austritt).

Die KE stellt eine Art "Schadenersatzanspruch“ dar, der den Dienstnehmer so stellen soll, als wäre das Dienstverhältnis ordnungsgemäß beendet worden.

Verlängerung: Im Fall einer KE verlängert sich (wie bei einer UE) die Pflichtversicherung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschale KE ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen.

Abrechung: Die KE umfasst alle Entgeltbestandteile, auf die der Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, sowie die anteiligen Sonderzahlungen.

Hinsichtlich der Behandlung der laufenden Bezüge und der Sonderzahlungen der KE beachten Sie bitte die Ausführungen zur UE.

Abmeldung: Für die auszufüllenden Felder der Abmeldung gilt das gleiche wie für die UE (siehe links). Die Meldefrist für die Abmeldung beginnt ebenfalls mit dem Ende des Entgeltanspruches zu laufen.

(Quelle: Newsletter NÖGKK - Jänner 2012)

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