Erste Praxisfragen zum LSDB-G

Auf der Homepage der NÖGKK finden sich ein paar Fragen und Antworten zum LSDB-G:
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Was ist der Grundlohn?
Unter Grundlohn im Sinne des LSDB-G ist der dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeitszeit zustehende Grundbezug zu verstehen. Der jeweils gebührende Grundlohn ist hierbei nach den auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden österreichischen Gesetzen, Verordnungen oder Kollektivverträgen zu bemessen. Die Einstufung hat entsprechend den in der jeweiligen Lohnordnung vorgesehenen Kriterien zu erfolgen. Neben der tatsächlich im Betrieb ausgeübten Tätigkeit ist vor allem auf die korrekte Anrechnung von Vordienst- und Schulzeiten zu achten.
Gehören Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen zum Grundlohn?
Nein! Bei der Überprüfung, ob der Grundlohn ausbezahlt wird, spielen Sonderzahlungen keine Rolle. Zulagen und Zuschläge (z. B. Gefahrenzulage bzw. Überstundenzuschläge) sind ebenfalls nicht Gegenstand der Überprüfung.
Inwieweit werden Über- bzw. Mehrarbeitsstunden beim Grundlohn berücksichtigt?
Das für die geleistete Arbeitszeit gebührende Grundentgelt für Über- bzw. Mehrarbeitsstunden zählt zum Grundlohn. Zuschläge für Über- bzw. Mehrarbeitsstunden bleiben allerdings bei der Überprüfung, ob der Grundlohn geleistet wird, außer Acht. Die für Überstunden und Mehrarbeit gebührenden Grundlöhne (ohne Zuschläge) sind auch bei den nach dem Ausfallsprinzip zu bemessenden Nichtleistungslöhnen im Falle von Arbeitsverhinderung, Urlaub und Feiertagen zu berücksichtigen. Werden diese nicht korrekt bezahlt, liegt eine Übertretung nach dem LSDB-G vor.
Was passiert mit Aufwandsersätzen und Sachbezügen?
Aufwandsersätze und Sachbezüge sind, sofern der zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für die Ermittlung des Grundlohnes nicht anrechenbar.
Ist der geleistete Netto- oder der Bruttogrundlohn relevant?
Das LSDB-G soll u. a. durch Lohn- und Sozialdumping bedingte Wettbewerbsvorteile verhindern. Entsprechend dieser Zielsetzung ist daher stets der Bruttogrundlohn relevant.
Wie lange kann eine Übertretung des LSDB-G verfolgt werden?
Die Verwaltungsübertretung der Unterentlohnung nach dem LSDB-G stellt im Hinblick auf den präventiven Charakter dieser Bestimmungen ein Dauerdelikt dar. Es endet somit erst mit dem Wegfall der strafbaren Handlung, also mit der Nachzahlung des Grundlohnes. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verfolgungsverjährung zu laufen. Wird innerhalb eines Jahres seitens der Bezirksverwaltungsbehörde keine Verfolgungshandlung gesetzt, ist eine Bestrafung nach dem LSDB-G nicht mehr zulässig.

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