Abzugsfähigkeit von vorausgezalten GSVG-Beiträgen
Mit den neuen EStRl 2000 in der Version vom 2.2.2011 kam es auch zu einer Änderung der RZ 4623. Wir haben ja bereits bezüglich der problematischen Entscheidung des UFS vom 29.6.2010, RV/3190-W/09 berichtet. In dieser Entscheidung wurde die Berücksichtung von vorausgezahlten GSVG-Beiträge für das laufende Jahr nicht anerkannt.
In die RZ 4623 wurde nun aufgenommen, dass die Regelung dieser Randzahl nicht durch die Entscheidung des UFS "overruled" werden kann. Somit bleibt sichtlich alles beim Alten! Vorauszahlungen einer zu erwarteten GSVG-Nachzahlung von Pflichtbeiträgen ist uner Voraussetzung im Abflußzeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie sorgfältig geschätzt wird.
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