Steuerliche Beurteilung von Beiträgen nach § 19a ASVG

Geringfügig Beschäftigte, die eine Option nach § 19a ASVG abgeben (ca. € 53,-- monatlich), sind dadurch in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert. Lt. einer UFS Entscheidung (UFS Innsbruck RV/0552-I/10 - 24.8.2010) sind die anteiligen Beiträge zur Krankenversicherung (27,3%) Werbungskosten, bei den anteiligen Pensionsversicherungsbeiträgen (72,7%) hingegen liegen Sonderausgaben (voll absetzbar als freiwillige Weiterversicherung) vor.

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