IE-Beiträge bei Vorständen von Aktiengesellschaften?
Die NÖGKK veröffentlichte in der NÖDIS für den Dezember 2010 einen Artikel "Vorstandsmitglieder - Welche Beiträge fallen an?". Dort wird u.a. ausgeführt, welche Vorstände einer AG in der Beitragsgruppe D1p und welche nach D2x versichert sind. Weiters wird angeführt, dass für Vorstände, die in der Beitragsgruppe D1p abzurechnen sind, u.a. auch die Beiträge zur Insolvenzentgeltsicherung in der Höhe von 0,55% vom Dienstgeber abzuführen sind.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Die NÖGKK führt in der Einleitung an, dass ein "klassisches" Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgrund der Regelungen der §§ 70 Aktiengesetz für diese Personen ausgeschlossen ist. Dies bedeutet meiner Meinung aber auch, dass diese Personengruppe nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind. Interssant ist dann aber, dass sich der Autor Mag. Christian Rendl auf den Standpunkt stellt, dass trotzdem IE-Beiträge abzuführen sind (er begründet dies aber nicht weiter).
Wenn man sich den § 1 Abs 1 IESG (neu ab 1.7.2010) ansieht, wird dort angeführt, dass einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG .... haben. Da aber Vorstände - wie oben angeführt - weder Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrecht, noch freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG sind, ist die Ansicht der GKK meines Erachtens falsch.
Interessant wird der Fall nämlich dann, wenn der Dienstgeber die Beiträge abgeführt hat und der Vorstand im Insolvenzfall bei Inanspruchnahme von Leistungen die Auskunft erhalten wird, dass er ja kein Arbeitnehmer und kein freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG ist und daher möglicherweise auch keine Leistungen bekommen wird.
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