Veranlagung nach einer GPLA-Prüfung

Im aktuellen LSt-Protokoll findet sich eine interessante Frage zur Lohnsteuer:
 
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO betreffend Lohnabgaben stellt die Prüferin der Stmk. Gebietskrankenkasse fest, dass im Zeitraum 2004 bis 2008 Nachtdienstärzte und OP-Aushilfen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Sanatorium tätig geworden (§ 4 Abs. 2 ASVG) und darüber hinaus auch die Merkmale von Arbeitnehmern gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben sind. Da für diese Personen somit zu Unrecht keine Lohnkonten geführt und Lohnabgaben weder einbehalten noch an das dafür zuständige Finanzamt abgeführt wurden, kommt es auf Grundlage der in der Buchhaltung erfassten Fremdleistungen zur Nachversteuerung. Die Lohnsteuer wird pauschal mit 38% nacherhoben. Diese Vorgangsweise erscheint zweckmäßig und im Sinne einer sparsamen Verwaltung, zumal weitestgehendes Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hergestellt werden kann.
Lohnzettel werden anlässlich der Prüfung nicht ausgestellt.
Einige Zeit nach Beendigung der Prüfung bringen einige der Ärzte bzw. Hilfskräfte Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG ein, weil sie die im vermeintlichen Werkvertrag bezogenen Einkünfte bisher noch überhaupt nicht einbekannt haben und nun ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorliegt.
1. Müssen nun - zumindest für die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer - Lohnzettel im Sinne der GPLA ausgefertigt werden und wer ist dafür zuständig?
2. Welche anzurechnende Lohnsteuer ist im Lohnzettel auszuweisen?
3. Wie ist zu gewährleisten, dass wegen Kumulation von im Haftungswege und bei Veranlagung festgesetzter Lohn- bzw. Einkommensteuer keine weit überhöhte Abgabe von derselben Bemessungsgrundlage ein- und desselben Abgabepflichtigen eingehoben wird?
4. Darf die Lohnsteuer bei der "Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben" mit Rücksicht auf die möglichen Folgen bei der Veranlagung mit Pauschalsätzen erhoben werden?
Antworten:
1. Es ist vorgesehen, dass beispielsweise bei Nichtanerkennung eines Werkvertrages im Zuge der GPLA für die etwaige Durchführung einer (Pflicht-) Veranlagung ein Lohnzettel durch die GPLA-PrüferInnen mittels Prüfsoftware zu generieren ist. Diese Vorgabe entspringt den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, zumal mit einer nachträglichen Besorgung derartiger Lohnzettel neben dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ebenso das Betriebsstättenfinanzamt und mitunter nicht zuletzt auch der Arbeitgeber (neuerlich) konfrontiert sind oder sein können.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen festzustellen. Grundsätzlich obliegt es dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers, im Veranlagungsverfahren die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu ermitteln. Die gesetzliche Verpflichtung des § 115 Abs. 1 BAO trifft unter den gegebenen Umständen jedoch nicht nur das Wohnsitzfinanzamt, sondern auch das Betriebsstättenfinanzamt (§ 81 Abs. 2 EStG 1988).
Da das Betriebsstättenfinanzamt auf Grund der durchgeführten GPLA über die nötigen Daten verfügen wird, hat dieses nachträglich den Lohnzettel auszustellen.
2. Gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 ist eine Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82 EStG 1988) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, nur insoweit auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde. Eine im Haftungsweg dem Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer ist daher nicht in den Lohnzettel aufzunehmen. Regressiert sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Lohnsteuer, muss der Arbeitgeber nachträglich einen korrigierten Lohnzettel übermitteln.
3. Kommt es beim Arbeitnehmer zu einer Pflichtveranlagung, bei der die im Haftungsweg dem Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 nicht angerechnet werden darf, weil sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht ersetzt wurde, stellt dies hinsichtlich des Haftungsbescheides ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass ein und dasselbe Einkommen nur einmal besteuert wird. Da der Arbeitnehmer mit keiner Lohnsteuer belastet war, ist gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 eine Anrechnung nicht zulässig. Der Arbeitgeber ist durch die Bescheidänderung gemäß § 295a BAO nicht mehr mit dieser Lohnsteuer belastet, wodurch für diesen derselbe Effekt eintritt wie beim ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzug.
4. Ja. Auch bei einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 ist grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben (vgl. VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Damit muss ebenso die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer zumindest errechenbar sein.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird nur dann vorliegen, wenn zwar feststeht, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen (vgl. VwGH 24.05.1993, 92/15/0037).
Im gegenständlichen Fall sind sowohl die vom einzelnen Arbeitnehmer bezogenen (Brutto-)Beträge als auch die darauf entfallende Lohnsteuer (38%) bekannt. Die pauschale Nachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 stellt daher kein Problem für die Veranlagung der Einkünfte beim Arbeitnehmer dar. Ein Haftungsausschluss des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich der betreffenden Einkünfte bereits veranlagt ist bzw. Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat.
§ 47 EStG 1988

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