Leichenwagen als Dienstwagen nicht zumutbar!
Hat ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, so darf es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber Bestattungsunternehmer ist. Einem Arbeitnehmer ist es nicht zumutbar, einen Leichenwagen privat zu nutzen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem beklagten Bestattungsunternehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag steht ihm ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung zu. Nachdem der Beklagte diesen Anspruch zunächst durch Überlassung eines Caddys erfüllt hatte, wollte er dem Kläger künftig einen Leichenwagen als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Überlassung eines Dienstwagens mit dem Zurverfügungstellen eines Leichenwagens nicht erfüllt. In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung, ist es dem Kläger nicht zumutbar ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.
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