Bonusmeilen und Sozialversicherung
Wie bereits berichtet, hat der VwGH mit der Entscheidung vom 29.4.2010, 2007/15/0293 festgestellt, dass ein Vorteil des Dienstnehmers für den Nutzung von Bonusmeilen nicht dem Lohnsteuerabzug und den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) unterliegt. Der Dienstnehmer hat den Vorteil im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekannt zu geben.
Die NÖGKK führt zu dieser Problematik aus der Sicht der Sozialversicherung folgendes an:
"An der beitragsrechtlichen Behandlung von privat genutzten Bonusmeilen als Sachbezug ändert sich, wie bereits angeführt, nichts. Die Bewertung hat sich an den Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu orientieren. Der Vorteil aus Bonusmeilen ist als laufender Bezug zu behandeln. Eine einmalige Abrechnung pro Jahr ist nicht möglich, da der Sachbezug jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen ist, in denen die Bonusmeilen eingelöst werden.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Dienstnehmer schriftlich erklärt, am "Vielfliegerprogramm" nicht teilzunehmen oder der Dienstgeber die Verwendung von Bonusmeilen für private Zwecke von vornherein nicht zulässt. Nutzt der Dienstnehmer die Bonusmeilen nur für dienstliche Flüge, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen."
(Quelle: NÖDIS 11/2010)
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