Neue Förderungen AMS für Ein-Personen-Unternehmen

Ein-Personen-Unternehmen (EPU), die erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen, können seit 1.9.2009 vom Arbeitsmarktservice (AMS) einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung erhalten.

Wer kann die Förderung erhalten?
Förderbar sind alle Arbeitgeber, sofern die zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) kranken-, unfall- und pensionsversichert sind. Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis von bisher arbeitslosen Personen, die seit mindestens einem Monat beim AMS vorgemerkt sind, sowie von vorgemerkten Arbeitssuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung - jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Keine Förderung kann lukriert werden für:
- Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören,
- Lehrlinge,
- Werkvertragsnehmer mit Gewerbeschein,
- "Neue Selbständige",
- freie Dienstnehmer,
- Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Verschwägerte, Stiefkinder, Adoptivkinder.

Voraussetzungen:
Ausmaß des Arbeitsverhältnisses: Es ist ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu begründen, das mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst. Das Arbeitsverhältnis muss zudem länger als einen Monat dauern bzw. gedauert haben.

Erster Arbeitnehmer: Die Förderung wird nur für den ersten vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer seit Bestehen des Unternehmens gewährt. Als Beginn des Unternehmens wird das Beginndatum auf dem Nachweis über die GSVG-Versicherung des EPU herangezogen.

Kein Förderungshindernis ist es, wenn in der Vergangenheit bereits
- Lehrlinge,
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
- Werkvertragsnehmer mit Gewerbeschein,
- "Neue Selbständige" oder
- vollversicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Probemonat geendet hat,
beschäftigt wurden.

Lohn- und arbeitsrechtliche Vorschriften:
Sämtliche arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften sind einzuhalten. Die Entlohnung darf nicht unter dem Kollektivvertrag liegen. Ist kein Kollektivvertrag anzuwenden, muss die Entlohnung angemessen sein (im Zweifelsfall sind vergleichbare Kollektivverträge oder Entlohnungsschemata heranzuziehen).

he/Dauer
Die Höhe der Förderung beträgt 25 % des laufenden Bruttoentgeltes (ohne anteilige Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Überstunden, Überstundenpauschalen, Zulagen, Diäten, Zuschläge, Provisionen etc.). Die Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.

Die Beihilfe ist für die Dauer eines Jahres zu gewähren. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen jedoch nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Behaltefrist (Beschäftigungsverpflichtung) ist nicht zu vereinbaren.

Ansuchen
Das Ansuchen auf Förderung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der für den Arbeitgeber zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle eingebracht werden (aus EDV-technischen Gründen ist die Bearbeitung des Ansuchens durch das AMS erst ab Mitte November 2009 möglich).

Die Förderung wurde bis zum 31.12.2013 befristet. Der letztmögliche Beginn eines geförderten Arbeitsverhältnisses ist der 1.11.2013, das letztmögliche Ende eines Förderfalles der 31.12.2013.

(Quelle: www.noegkk.at) 

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