Änderung bei der Beitragsbemessung im GSVG
Im Budgetbegleitgesetz 2009 findet sich auch eine Änderung zum GSVG. Der § 25 Abs 2 Z 2 GSVG, der die Hinzurechnung von Beiträgen bei der vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagenbildung enthält, wurde um die Beiträge in der Arbeitslosenversicherung erweitert. Dies bedeudet, dass für die Beitragsgrundlagenbildung in der KV und PV die freiwillig bezahlten Beiträge in der Arbeitslosenversicherung (die eine fixe Beitragsgrundlage haben und auch als Betriebsausgabe absetzbar sind) wieder hinzugerechnet werden.
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