Ein paar Antworten auf Zweifelsfragen bei FH-Vortragenden
Bei den Fachhochschulvortragenden gibt es "nebenberufliche" und "hauptberufliche" Vortragende. Nachdem § 5a Abs. 2 FHStG die „Nebenberuflichkeit“ des Lehrpersonals unter anderem durch eine nachweislich andere voll sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit qualifiziert, stellt sich die Frage, welche einzelnen Berufsgruppen von dieser Norm gedeckt sind. Das Ziel ist eine ordnungsgemäße Beitragsgruppenzuordnung vornehmen zu können. Die fraglichen Gruppen sind karenzierte Personen, arbeitssuchende Personen, Pensionisten, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker und Patentanwälte.“
Fragestellung:
1. Was ist unter
a) „voll sozialversicherungspflichtig“ und
b) „Erwerbstätigkeit“
im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG zu verstehen?
2. Sind Personen, die infolge eines opting-out einem gleichwertigen Versicherungsschutz unterliegen, auch als „voll sozialversicherungspflichtig“ im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG anzusehen?
3. Welche der genannten Personengruppen können als nebenberufliches Lehrpersonal im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG qualifiziert werden und unter welcher Beitragsgruppe sind die einzelnen Personen zu melden?
Lösung:
Zu Z 1 lit. a:
Aus der Wortfolge „voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“ kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, in Anlehnung an den Terminus der Vollversicherung des § 4 Abs. 1 ASVG, Personen meint, die eine Tätigkeit ausüben, aufgrund derer sie in den Versicherungszweigen der KV, UV und PV der Pflichtversicherung unterliegen. Manche Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Apotheker) begründen jedoch nicht in allen Zweigen eine Versicherungspflicht.
Da es keine sachliche Begründung für eine unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der Beschäftigung gibt, sind als „voll sozialversicherungspflichtig“ im Sinne des § 5a FHStG daher jene Personen zu verstehen, die aufgrund ihrer Beschäftigung einer Pflichtversicherung (Versicherungspflicht) unterliegen.
Zu Z 1 lit. b:
Eine „Erwerbstätigkeit“ kann in einem persönlich anhängigen Beschäftigungsverhältnis oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden.
Zu Z 2:
Da der Versicherungsschutz bei einem opting-out gleichwertig sein muss, ist auch bezüglich dieser Personen von einer „voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG auszugehen.
Zu Z 3:
Mangels anderer Erwerbstätigkeit können karenzierte Personen, arbeitssuchende Personen und Pensionisten nicht als nebenberufliches Lehrpersonal angesehen werden. (Beitragsgruppe D1: Dienstnehmer)
Ärzte, Wirtschaftstreuhänder und Tierärzte können, da sie in allen drei Zweigen der Versicherungspflicht unterliegen, als nebenberufliches Lehrpersonal im Sinne des § 5 a Abs. 2 FHStG tätig werden. (Beitragsgruppe D1p: Dienstnehmer aufgrund Lohnsteuerpflicht)
Die Tätigkeiten von selbständigen Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Apothekern und Patentanwälten begründen keine Versicherungspflicht in der UV. Da es keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe zu den oben genannten Personen (Ärzte, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte) gibt, ist auch bei diesen Personen von einer „voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG auszugehen. (Beitragsgruppe D1p: Dienstnehmer aufgrund Lohnsteuerpflicht)
(Quelle: Referentenbesprechung Februar 2009)
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