Beitragsgrundlage KU/LK/WF und SW bei Kurzarbeit

Sachverhalt:
Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit (§ 32 (3) AMFG). Nach dem bundeseinheitlichen Arbeitsbehelf sind jedoch die (Landarbeiter)Kammerumlage, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag vom tatsächlichen (geringeren) Entgelt zu berechnen.
§ 61 (2) AKG (Arbeiterkammergesetz): Die Höhe der Umlage (…) darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, (…)
§ 50 (2) OÖ Landarbeiterkammergesetz 1996: Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 % der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen,
§ 3 (1) Wohnbauförderungsbeitrag: Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen
Dienstnehmer (Heimarbeiter) der in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, 5 v.T. der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (…)
§ 12 (2) Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz: Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), (…)
Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit hat der VwGH (2003/08/0015 vom 21.12.2005) bereits festgestellt, dass die Kammerumlage von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu berechnen ist, der Arbeitsbehelf wurde bereits berichtigt.

Fragestellung:
Was ist die Beitragsgrundlage für die KU und WBF?

Lösung:
Da sowohl die (Landarbeiter)Kammerumlage als auch der Wohnbauförderungsbeitrag an die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung anknüpfen, ist auch im Fall der Kurzarbeit als Beitragsgrundlage für KU/WF die Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit heranzuziehen (§ 32 AMFG). Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag hingegen knüpft an den „Arbeitsverdienst“ an, daher ist als Beitragsgrundlage das reduzierte Entgelt (zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung) heranzuziehen.
Der bundeseinheitliche Arbeitsbehelf sowie die Homepage der Sozialversicherung sind zu korrigieren.
Die bisherige praktische Vorgangsweise wird jedoch vorab beibehalten, da der Arbeitsbehelf 2009 nicht mehr geändert werden kann.
Eine Änderung erfolgt in der nächsten Auflage (2010). Die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung des § 32 AMFG wird ab 1.1.2010 vollzogen. Sollte die Differenz der SV-Beiträge (vor Herabsetzung und tatsächliches Entgelt während der Kurzarbeit) vom AG übernommen werden, so führt dies zu keiner Erhöhung der Beitragsgrundlage für den AN, da § 32 AMFG die Beitragsgrundlage der SV abschließend regelt.
In der GPLA wird keine Nachverrechnung durchgeführt.

(Quelle: Referentenbesprechung Dezember 2008)

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