Neue UFS-Entscheidung zum wesentlich beteiligten Geschäftsführer
Der UFSG hat sich in einer Entscheidung vom 8.9.2008 (UFSG GZ RV/0108-G/06) wieder einmal zum Thema "wesentlich Beteiligter" und Tätigkeiten neben der Geschäftsführung für die GmbH im Zusammenhang mit einer DB-Pflicht auseinandergesetzt.Ein an einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH zu 70% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer hat kein Gehalt für die Tätigkeit bekommen sondern er hat Wertvertragsleistungen an die Gesellschaft verrechnet. Diese hätten in der Durchführung von Wirtschaftsprüfungen, im Erstellen von Gutachten und ähnlichen Wirtschaftstreuhandleistungen bestanden. Der Geschäftsführer hat für die Tätigkeit eigenes Personal verwendet, seine eigenen Büroräumlichkeiten sowie Fremdleistungen verwendet.
Der UFS ist der Ansicht, dass in ständiger Rechtsprechung des VwGH allein das Kriterium der Eingliederung für das Vorliegen der DB-Pflicht wesentlich ist. Nach ständiger Rechtsprechnung ist der Geschäftsführer auf Grund dieser kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgabe der Geschäftsführung in den betrieblichen Organismus der GmbH eingegliedert, unabhängig davon, ob durch die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken. Weiters führt der UFS an, dass es ohne Bedeutung ist, ob der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten oder auch Tätigkeiten im operativen Bereich erbracht hat und diese ihm finanziell abgegolten wurden.
Die Berufung wurde daher abgewiesen!
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