Endlich eine positive Entscheidung des VwGH zum Thema Geschäftsführer
Der VwGH hat in der Entscheidung vom 25. Juni 2008 (2008/15/0090) ein paar interessante Aussagen zu nicht beteiligten Geschäftsführern getroffen. Die Bescheide im Bereich der Kommunalsteuer wurden entweder wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Zur Vorgeschichte:
In letzter Zeit wurde immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die Vereinbarung einer "Weisungsfreistellung" im Anstellungsvertrag durch die Regelungen im Gmbh-Gesetz "overruled" werden. Der UFS Innsbruck hat sich in einer Entscheidung vom 13. Juli 2007 (RV/0462-I/06) genau mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es ging um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von knapp unter 50%, der sich an keine vorgegebene Arbeitszeit und keinen vorgegeben Arbeitsort zu halten hatte. Der Berufungswerber war der Ansicht, dass keine DB- und DZ-Pflicht bestehe, weil die gesellschaftsrechtliche Weisungsbindung durch den mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag „aufgehoben“ sein. Der UFS führt dazu an, dass der Geschäftsführer – unabhängig von einer allenfalls bestehenden Beteiligung – jedenfalls verpflichtet ist, den Beschlüssen
(Weisungen) der Generalversammlung nachzukommen. Nach einigen Zitierungen aus Kommentaren zum GmbH-Gesetzt führt der UFS an, dass die im Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen durch das GmbH-Gesetz überlagert werden und das GmbH-Recht daher zum unmittelbaren Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarung wird. Es ist somit nicht möglich, durch Bestimmungen ausschließlich im Anstellungsvertrag wirksam eine generelle Weisungsfreiheit des Geschäftsführers festzulegen.
Zur aktuellen Entscheidung:
Und genau mit dieser Frage des "Overrulens" hat sich der VwGH in der oben angeführten Entscheidung beschäftigt. Dazu die Aussagen vom VwGH:
In seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1999, 97/13/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob die (an der Gesellschaft nicht beteiligten) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ihre Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 schulden, zum Ausdruck gebracht, dass dies allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages unabhängig von den aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft zu beurteilen ist, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH.
Was kann man daraus ableiten?
Aus der Entscheidung kann man klar ableiten, dass Fremdgeschäftsführer und meines Erachtens auch nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung bis maximal 25%) nicht als lohnsteuerliche Dienstnehmer (und somit frei von DB, DZ und KommSt) angesehen werden, wenn die Weisungsbindung im Anstellungsvertrag explizit ausgenommen ist. Nicht zu verwechseln ist dies allerdings mit einer Sperrminorität, die im Gesellschaftsvertrag normiert ist. Hat der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sperrminorität vereinbart, kommt es meines Erachtens immer zur Lohnsteuerpflicht und daher auch zum Vorliegen von DB, DZ und KommSt!
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