MVK-Beiträge von freien Dienstnehmern und EStG
Im 1. LSt-Wartungserlass 2008 finden sich in der Rz 766c die Verweise, dass die Beiträge nach dem BMSVG für Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Sperrminorität, die lohnsteuerpflichtig sind (obwohl ich der Meinung bin, dass bei der letzten Gruppe keine Beiträge anfallen) - analog zu den echten Dienstnehmern- gemäß § 26 Z 7 lit d EStG nicht als Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit gelten.Im Wartungserlass ist aber nicht die Behandlung von Beiträgen nach dem BSVG für freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG geregelt, die ja keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte haben. Mit Bezugnahme auf die Rz 766c stellen die Dotierungen des Dienstgebers (1,53% des Entgelts) ein steuerpflichtiges Entgelt beim freien Dienstnehmer dar und sind daher meines Erachtens auch in das E18-Formular aufzunehmen. Laut Auskunft der Finanz sind diese Beiträge beim freien Dienstnehmer wieder als Betriebsausgabe abzuziehen, obwohl diese nicht von ihm geleistet wurden. Dies soll auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, die einen Arbeitnehmerstatus (arbeitsrechtlich) haben (maximal 49,99%ige Beteiligung) und der „Dienstgeber“ Beiträge nach dem BMSVG leistet!
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