Selbständigenvorsorge Teil 8: Wann besteht ein Leistungsanspruch?
Der Leistungsanspruch hängt davon ab, ob es sich um eine Person handelt, die verpflichtend oder freiwillig in die Selbständigenvorsorge einbezogen wurde:
Für jene Personen, die
verpflichtend einbezogen wurden, gelten folgende Regelungen (§ 55 BMSVG):
Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
• des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne der Gewerbeordnung oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder
• nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Falles eines neuen Selbständigen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG)
bei Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Verfügung bei einer oder mehreren BV-Kassen Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
Der Anwartschaftsberechtigte hat aber JEDENFALLS bei Erfüllung der beiden oben angeführten Punkte Anspruch auf eine Leistung,
• ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des EWR, oder
• wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahre keine Beiträge nach dem BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten hat.
Bei den Personen, die
freiwillig in die Selbständigenvorsorge hineinoptieren können, gelten folgende Regelungen (§ 67 BMSVG):
Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
• nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs 1 Z 1 oder Z 3 BMSVG - § 5 GSVG-Fälle bzw. jene Personen, die nicht in die KV im GSVG versichert sind bzw. FSVG-Versicherte) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder den Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
• nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs 1 Z 2 BMSVG – Landwirte (Forstwirte) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
• nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs 1 Z 4 oder Z 6 BMSVG – Rechtsanwälte und Ziviltechniker) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
bei Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Verfügung bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge. Die Regelungen bezüglich des Anspruchs im Pensionsfall bzw. bei Nichteinzahlung von mindestens fünf Jahren gelten analog wie oben.
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