Selbständigenvorsorge Teil 7: Wer hebt die Beiträge ein?
Erstellt von Dr. Stefan Steiger,
am 29.01.2008
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Die Beiträge werden grundsätzlich von der SVA/SVB eingehoben und an die gewählte BV-Kasse abgeführt. Bei den Rechtsanwälten erfolgt das Inkasso direkt durch gewählte BV-Kasse. Bei den Notaren hebt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats die Beiträge ein und führt diese dann an die vom Anwartschaftsberechtigten gewählte BV-Kasse ab. Bei den Ziviltechnikern gibt es wieder Sonderregelungen (§ 64 Abs 5 bis 8 BMSVG).
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