Selbständigenvorsorge Teil 3: Wer wird nicht in die SV einbezogen?
Kleinstunternehmer im Sinne des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG werden nicht in die Selbständigenvorsorge (im Gegensatz zu geringfügig beschäftigten Dienstnehmern fallen in die MV) einbezogen.
Auch fallen meines Erachtens nicht in den Anwendungsbereich der Selbständigenvorsorge jene Geschäftsführer, die trotz Vorliegen einer Sperrminorität gemäß § 4 Abs 2 ASVG nicht unter die Bestimmungen der Abfertigung Neu fallen. Dies gilt jedoch nicht für die „Altfälle“ gemäß § 276 Abs 3 GSVG, die ja im Regelfall in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind und daher in die Selbständigenvorsorge fallen.
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