Selbständigenvorsorge Teil 2: Wer fällt freiwillig in die SV?
In die Selbständigenvorsorge hineinoptieren können gemäß § 62 BMSVG folgende Personen:
• Personen, die in der Pensionsversicherung nach § 2 GSVG pflichtversichert sind – aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG – dies werden u.a. Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Bilanzbuchhalter (KWT), Wohnsitzärzte sein oder
• Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 BSVG unterliegen oder
• Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG unterliegen – dies sind niedergelassene Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Bezieher von Sonderklassegelder oder
• Notare, die in der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 1 NVG unterliegen oder
• Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind oder
• Ziviltechniker.
Gemäß § 64 Abs 2 BMSVG kann bei den „Freiwilligen“ die einmal getroffene Entscheidung nicht mehr geändert werden. Dies bedeutet auch, dass die Beitragsleistung auch nicht mehr eingeschränkt werden kann. Für die „freiwillig“ einzubeziehenden Personen gilt die Regelung, dass diese bis 31. Dezember 2008 sich für dieses neue System entscheiden können. Bei Personen, bei denen die Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, besteht innerhalb eines Jahres ab Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung ein Wahlrecht (§ 64 Abs 1 BMSVG).
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