Selbständigenvorsorge Teil 1: Wer fällt verpflichtend in die SV?
Jene Personen, die verpflichtend in die Selbständigenvorsorge fallen, finden sich im 4. Teil des BMSVG (§ 49ff BMSVG).
Im § 49 Abs 2 BMSVG ist vorgesehen, dass Personen in die verpflichtende Selbständigenvorsorge einbezogen werden, die in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs 1 Z 2 [freiwillige Krankenversicherung für neue Selbständigen], nach § 14a GSVG [Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Freiberufler] und nach § 14b GSVG [Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Freiberufler] versichert sind.
Somit fallen grundsätzlich Gewerbetreibende (§ 2 Abs 1 Z 1 GSVG), Gesellschafter einer gewerblichen OG bzw. Komplementäre einer gewerblichen KG (§ 2 Abs 1 Z 2 GSVG), Gesellschafter-Geschäftsführer einer gewerblichen GmbH (§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG) und neue Selbständige (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG), die in der Krankenversicherung nach dem GSVG versichert sind in die Selbständigenvorsorge.
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