Nicht alle AG-Vorstände/freie Dienstnehmer sind ab 1. Jänner 2008 mvk-pflichtig!
In einem Abänderungsantrag zum BMSVG wurde im § 73 Abs 7 BSMVG eine Änderung bezüglich Vorstände, die gemäß § 4 Abs 1 Z 6 ASVG versichert sind bzw. freie Dienstnehmer eingebracht und auch angenommen. Jene Vorstandsmitglieder/freie Dienstnehmer mit vertraglich vereinbarten Abfertigungsansprüchen (wird wahrscheinlich eher bei Vorständen vorkommen), unterliegen ab 1. Jänner 2008 nicht der Beitragspflicht nach dem BMSVG. Dies hat mit der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen gemäß § 67 Abs 6 EStG zu tun.
Lt. EB zum Abänderungsantrag sollen freie Dienstverhältnisse mit Abfertigungsregelungen, die unmittelbar nach einem oder in zeitlicher nähe zu einem zum 31. Dezember 2007 betehenden freien Dienstverhältnis mit Abfertigungsregelungen mit demselben Dienstgeber abgeschlossen werden, ebenfalls nicht dem BMSVG unterliegen. Zeitliches Nahverhältnis bedeutet, dass der neue freie Dienstvertrag ohne zeitliche Untebrechnung an den bisherigen freien Dienstvertrag anschließt; ein solches zeitliches Nahverhältnis liegt aber auch dann vor, wenn zwischen den beiden freien Dienstverträgen eine zeitliche Unterbrechnung liegt, aber schon im Zusammenhang mit der Beendigung des vorangehenden freien Dienstvertrages die bisherigen Vertragspartner davon ausgehen, dass ein freier Dienstvertrag entweder mit demselben Dienstgeber oder mit einem anderen Dienstgeber innerhalb des Konzerns abgeschlossen wird. Wird allerdings das freie Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber abgeschlossen, so findet die Übergangsregelung keine Anwendung.
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