Sind nun bald alle Geschäftsführer mit mehr als 25% und weniger als 50% Beteiligung lohnnebenkostenpflichtig? – Eine neue Entscheidung des VwGH
Der VwGH hat in einer Entscheidung vom 26. Juli 2007 (2007/15/0095) einige interessante Feststellungen zum Thema "Geschäftsführer" bis 25% und ab 50%, die aber Schlüsse auf die Beteiligung mit mehr als 25% und weniger als 50% zulassen, getätigt:Zum Sachverhalt: Das Finanzamt schrieb für drei Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1995 bis 1999 DB und DZ vor. Einer der Geschäftsführer war mit 50%, die beiden anderen mit jeweils 25% an der Gesellschaft beteiligt.
In der Berufung wurde angeführt, dass die vom FA angeführte Einbeziehung aller drei Geschäftsführer, sei von vorhinein nicht rechtens, da nur einer der GF wesentlich (dh. mit 50%) beteiligt war. Es wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers angeführt, dass weder ein Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG noch beim wesentlich Beteiligten sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Die Bescheide wurden von Seiten des FA geändert und auch die KM-Gelder und die übernommenen SV-Beiträge in die BMGL für DB und DZ einbezogen.
Die Entgeltvereinbarung der GF im Prüfungszeitraum war anfänglich so geregelt, dass 14 mal pro Jahr ein Fixbetrag zustand. Ab dem Jahre 1997 wurde das Entgelt abhängig vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (allerdings mit Unter- und Obergrenzen) ausbezahlt. Weiters gab es ein Recht auf monatliche Akontozahlungen und einen Anspruch auf Vergütung der SV-Beiträge. Auch wurden den Geschäftsführern alle Aufwendungen, die in der Eigenschaft als Geschäftsführer entstanden sowie die Reisekostenaufwendungen ersetzt. Es war in den Verträgen kein bestimmter Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit vorgegeben. Eine Eingliederung bestand nur insoweit, als die Geschäftsführer verpflichtet seien den Anstellungsvertrag unternehmerisch und eigenverantwortlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu gestalten. Vertretung gab es ausschließlich wechselseitig.
Von Seiten des FA wurde angeführt, dass die Eingliederung vorliegt. Weiters wurde angeführt, dass die GF aufgrund der Entgeltvereinbarung und der Kostenersatzansprüche kein Unternehmerrisiko tragen.
Bei einem der beiden Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (25%) gab es im Gesellschaftsvertrag einen Passus, der besagte, dass die Bestellung und Abberufung eines GF seiner Zustimmung bedürfte. Darin kann meines Erachtens eine Sperrminorität gesehen werden. Bei diesen GF waren somit die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG gegeben. Das FA hat diese Sperrminorität auch für den zweiten Geschäftsführer (mittlerweile verstorben) ausgedehnt.
Weiters waren in GF-Verträgen Bestimmungen zu finden, dass sie die ihnen auferlegten internen Beschränkungen zu berücksichtigen haben und auch die GF in ihrer Ausübung lediglich keinen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Beschränkungen unterworfen seien. Somit mussten die Geschäftsführer die Beschränkungen einhalten, die im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter festgesetzt wurden. Weiters konnte im Beschwerdefall jeder andere GF gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erheben, was bewirkte, dass diese erst nach einem positiven GS-Beschluss ausgeführt werden durfte. Eine definitive Weisungsfreistellung im Anstellungsvertrag gab es aber nicht.
Zwischenbetrachtung: Wenn man sich die obigen Ausführungen ansieht und mit der Judikatur des VwGH der letzten Jahre vergleicht, gibt es keine neuen Tatsachen. Aufgrund der bestehenden Judikatur wären auch schon bisher alle drei Geschäftsführer lohnnebenkostenpflichtig geworden. Dies hat auch der VwGH in dieser Entscheidung bestätigt.
Für den 50%-Beteiligten ist lediglich die Eingliederung wesentlich. Für den 25% Beteiligten mit einer Sperrminorität gelten analoge Bestimmungen zum 50% Beteiligten. Beim 25% Beteiligten ohne Sperrminorität, der aber meines Erachtens definitiv weisungsgebunden ist, ist der VwGH der Ansicht, dass grundsätzlich von den einem Dienstverhältnis dann auszugehen ist, wenn der GF weisungsgebunden und ungeordnet gegenüber dem Arbeitgeber ist. Dies wird lt. VwGH „von seltenen Ausnahmen abgesehen“ im Regelfall gegeben sein. Da dies wohl in diesem Fall beim GF mit 25% ohne Sperrminorität gegeben war, liegt auch hier Lohnnebenkostenpflicht vor. Da bei beiden GF mit 25%iger Beteiligung die Eingliederung vorliegt, waren auch diese lohnnebenkostenpflichtig.
Interessant sind aber die Aussagen des VwGH in der relativ knapp gehaltenen Begründung. Er führt folgendes an: „Was nun allerdings GS-GF anlangt, deren Beteiligung 50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, ist zu beachten, dass der VwGH auch durch das zitierte Erkenntnis vom 9.12.1980 nicht davon abgegangen ist, dass – von seltenen Ausnahmen abgesehen – beim GF einer Kapitalgesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem GS-GF, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt und der auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt sich die vom VwGH im Erkenntnis vom 9.12.1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem „fremden“ Willen unterliegen und daher die GF nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben können, nämlich von vornherein nicht.“
Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Meines Erachtens ist die Entscheidung für die noch offene Frage, ob ein GS-GF mit einer Beteiligung von mehr als 25% und weniger als 50% ohne Sperrminorität, der nicht weisungsgebunden (aufgrund einer Regelung im Anstellungsvertrag) ist, den Lohnnebenkosten unterliegt immer noch offen. Vor allem wird auch nicht definiert, was man unter „seltenen Ausnahmen“ versteht.
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.