Arbeitnehmereigenschaft iZm gewerberechtlichen Geschäftsführern

In zwei interessanten Entscheiden hat sich der OGH einerseits mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld hat. Andererseits ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer immer unter das IESG fällt.

In der ersten Entscheidung (OGH 18.4.2007, 8 ObS 1/07s) ging es um die Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer Insolvenz-Ausfallgeld bekommt. Der OGH hat ausgeführt, dass Leistungen nicht zustehen, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer weder an Weisungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers noch an Arbeitszeiten gebunden ist und seine Tätigkeiten sich im Wesentlichen auf die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften erstrecken. Da lt. OGH diese Person nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts fällt, steht ihm auch kein Insolvenz-Ausfallgeld zu.

In der zweiten Entscheidung (OGH 18.4.2007, 8 ObS 3/07k) ging es um die Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer unter § 1 Abs 1 IESG fällt, wenn dieser weder weisungs- noch zeitgebunden tätig ist. In diesem Fall lehnt der OGH ebenfalls die Arbeitnehmereigenschaft ab. Somit würde auch keine Beitragspflicht nach dem IESG entstehen.

 

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