Reisekostenvergütungen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
Der UFS Innsbruck hat in einer Entscheidung vom 3. März 2007 (GZ RV/0252-I/05) zur Frage Stellung genommen, ob in die BMGL für DB/DZ und KommSt auch die an wesentlich beteiligte Geschäftsführer (mehr als 25%-ige Beteiligung) bezahlten Kilometergelder einzubeziehen sind. Er ist der Ansicht, dass bei Vorliegen von Bezügen gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG die KM-Gelder in die BMGL einzurechnen sind. Er führt auch an, dass die Regelungen im § 26 Z 4 EStG - mangels unselbständiger Einkünfte - nicht zur Anwendung kommen. Interessanterweise vertritt die Finanzverwaltung in einem Erlass vom 18.3.1997 genau die gegenteilige Meinung. Auch der UFS Klagenfurt (RV 0175-K/02 vom 19. Jänner 2004) hat in einer Entscheidung die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt.
Wie nun zukünftig vorzugehen sein wird, bleibt abzuwarten.
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