Begünstigter Reisebegriff in den VereinsR nicht gesetzeskonform!
UFS sieht den Reisekostenbegriff in den VereinsR als nicht gesetzeskonform an.
In einer interessanten Entscheidung vom UFS Innsbruck vom 19. Jänner 2007 (RV/0641-I/06) sieht der UFS die besonderern Regelungen zu den Reisekosten in der RZ 774 VereinsR als nicht gesetzeskonform an. Begünstigte Vereine, z.B. gemeinnützige Sportvereine, können zur Abgeltung der Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungs- und Unterhaltskosten) Beträge ansetzen, die jene Sätze in den Richtlinien über die Bundes-Sportförderungsmittel nicht übersteigen. Diese betragen beispielsweise € 29,40 (inkl. € 3,-- Reisekostenausgleich) bei einer Tätigkeit ab 4 Stunden. Die Richtlinien sehen aber weder eine bestimmte Reisedauer noch eine bestimmte Mindestentfernung vor.
Aufgrund der VfGH-Entscheidung vom 22.6.2006 (G 147/05) (Aufhebung der Begünstigung für lohngestaltende Vorschriften) kommt die Entscheidung nicht überraschend. Ich nehme aber an, dass die Finanz die derzeitigen Regelungen der VereinsR 2001 zumindest bis Ende 2007 weiter akzeptieren wird. Ab 1. Jänner 2008 wird es dann möglicherweise eine vollständige Neuregelung im Zusammenhang mit den Reisekosten geben.
Zu beachten ist auch, dass die Sonderregelungen in den VereinsR nicht unmittelbar auf das SV-Recht durchschlagen.
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