Meldung der Schwerarbeit ab 2007
Ab 1. Jänner 2007 gelten neue Bestimmungen zur Meldung für Schwerarbeiter!
Um ihre Meldepflicht zur Schwerarbeit zu erfüllen, haben die Dienstgeber Aufzeichnungen über die Schwerarbeit in ihrem Betrieb zu führen. Nach der Schwerarbeitsverordnung sind erstmals ab dem 1. Jänner 2007 aus diesen Aufzeichnungen folgende Daten der im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:
• alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
• die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten, und
• die Dauer der Tätigkeiten.
Diese Meldungen werden analog den Meldungen der MV-Grundlagen vorzunehmen sein:
• Die Meldung hat bis spätestens Ende Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres (z.B. für 2007 bis spätestens Ende Februar 2008) zu erfolgen.
• Bei unterjähriger Beendigung und Antrag auf Schwerarbeitspension – Meldung im Folgemonat.
Der Dienstgeber hat bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung
(im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag zu entrichten.
(Quelle: Arbeitsbehelf 2007)
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