Einkunftsart bei Poolschwestern
Welche Einkünfte beziehen "Poolschwestern"?
Im HV-Protokoll vom August 2006 wurde ua. auch über sog. "Poolschwestern" (Krankenschwestern), die an Spitäler verliehen werden, gesprochen. Diese arbeiten dann im normalen Schwesternbetrieb mit. Vom Schwesternpool werden sie mit Werkvertrag angestellt. Es stellt sich die Frage, ob Einkünfte aus selbständiger/gewerblicher oder unselbständiger Tätigkeit vorliegen? Diese Frage hat auch auf die nachfolgende Sozialversicherungspflicht eine Auswirkung.
Im HV-Protokoll findet sich folgende "Lösung":
Die Pool-Gestaltung kann entweder eine Arbeitskräftegestellung oder eine Vermittlung von Arbeitskräften außerhalb einer Arbeitskräftegestellung sein.
Ist die Pool-Gestaltung vergleichbar mit einer Arbeitskräftegestellung, erzielen die Krankenschwestern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitgeber ist der Personalgesteller (Pool), Beschäftiger die Krankenanstalt.
Vermittelt der Pool Pflegepersonal an die Krankenanstalt und wird dieses Pflegepersonal von der Krankenanstalt direkt bezahlt, dann liegt ein Dienstverhältnis zur Krankenanstalt vor. Die Krankenschwestern erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Krankenanstalt ist auf Grund der Eingliederung des Pflegepersonals in den Betrieb der Krankenanstalt, der Weisungsgebundenheit zur Krankenanstalt und der tatsächlich nicht gegebenen Vertretungsmöglichkeit Arbeitgeber.
Vermittelt der Pool Pflegepersonal an private Haushalte zur Pflege und Betreuung (rund um die Uhr) und wird dieses Pflegepersonal von den Haushalten direkt bezahlt, dann liegen beim Pflegepersonal grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Gemäß EStR 2000 Rz 1616 können die Betriebsausgaben aus dieser häuslichen Pflegetätigkeit in Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter ohne Nachweis mit 70% der Einnahmen, maximal 650 Euro pro Monat der Pflegetätigkeit, geschätzt werden.
Dies beedeutet daher auch, dass bei Vorliegen von unselbständigen Einkünfte meines Erachtens ein Versicherungsverhältnis als echter Dienstnehmer vorliegen wird. Im Fall von gewerblichen Einkünfte wird bei Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Versicherungspflicht als neuer Selbständiger nach dem GSVG entstehen.
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