Versicherung einer angestellten Schulärztin!

Kann eine niedergelassene Ärztin daneben noch in einem Dienstverhältnis als Schulärztin stehen?

Ein Ärztin, die als angestellte Ärztin in die Ärzteliste eingetragen ist, übt derzeit als Dienstnehmerin eine Beschäftigung als Schulärztin aus. Dienstgeber ist der Bund. Nunmehr soll als Dienstgeber an die Stelle des Bundes das Land Vorarlberg treten. Es soll anstelle eines Dienstvertrages ein freier Dienstvertrag abgeschlossen werden.

Fraglich war in diesem Fall, ob der Ausnahmetatbestand im § 4 Abs 4 ASVG bezüglich der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung/Kammer) hier zur Anwendung kommt.

Aufgrund dieser Ausnahmeregelung ist daher entweder nur eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG oder als neuer Selbständiger als Wohnsitzarzt gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG möglich.

(Quelle: Hauptverbandsprotokoll Jänner 2006)

 

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