Änderung des SV-EG

Mit dem BGBl I 2006/119 vom 24. Juli 2006 wurde das SV-EG (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz) geändert.

Folgende Änderungen wurden u.a. vorgenommen:

  • Bezüglich einer im Ausland ausgewübte land- und/oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde festgelegt, dass in Österreich ein fiktiver Einheitswert nach den Grundsätzen des § 20 Abs 5 BSVG zu bilden ist. Durch die Besonderheiten im österreichischen BSVG war diese Maßnahme notwendig, da ausländische Einkünfte aus Land- und/oder Forstwirtschaft nicht 1:1 umgelegt werden konnten. Die Neuregelung ist seit 25. Juli 2006 anzuwenden.
  • Rückwirkende Aufhebung im Bereich der Zeiten einer freiwiliigen (Weiter-)Versicherung mit 31. Dezember 2003.
  • Seit 1. Jänner 2005 (wurde rückwirkend geändert) gelten nunmehr auch Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG als Beitragszeiten.

 

 

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