Aerobictrainer sind grundsätzlich keine neuen Selbständigen!
Aerobictrainer können echte oder freie Dienstnehmer sein!
Der VwGH hat in zwei Entscheidungen vom 24. Jänner 2006 (2004/08/0101) festgestellt, dass Aerobictrainer nicht unter die neuen Selbständigen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) zu subsumieren sind. Ausgangspunkt für diese Entscheidungen waren zwei Aerobictrainerinnen, die sich als Werkvertragstnehmerinnen bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft angemeldet hatten. Die Meldung wurde an die GKK weitergeleitet, die mittels Bescheid freie Dienstverhältnisse feststellte. Eine der beiden Aerobictrainerinnen hat verschiedene Auftraggeber, eine eingeschränkte unternehmerische Struktur und hat auf ihrer Homepage auch ihre Dienste angeboten. Die zweite Aerobictrainerin war überwiegend für einen Auftraggeber tätig. Der VwGH war der Meinung, dass kein Werkvertrag vorliegt, da die Trainingsleistung kein Werk darstellt.
Achtung: Aerobictrainer, die für private Auftraggeber tätig sind, können keine freien Dientnehmer gemäß ASVG sein sondern werden im Regelfall als neue Selbständige gemäß GSVG eingestuft. Theoretisch wäre auch noch ein echtes Dienstverhältnis möglich.
Siehe dazu auch den ausführlichen Artikel von Günther Steinleichner in der taxlex 8/2006 (erscheint in der ersten Augustwoche).
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