Pflichtbeiträge bei steuerlicher Liebhaberei
Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen stellen bei Vorliegen von Liebhaberei Sonderausgaben dar.
Wird eine Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei angesehen, so stellen die Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer der Ziviltechniker keine Betriebsausgaben sondern Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig - keine Topfsonderausgaben) dar. Siehe dazu ausführlich VwGH 2004/15/0038 vom 20. April 2006.
Vielen Dank für den Tipp an Wilhelm Kurzböck.
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.