Änderung bei der Mitversicherung

Kinderlose gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften bleiben weiterhin von der Mitversicherung ausgeschlossen!

Mit dem SRÄG 2006 kommt es u.a. auch zu einer Neuregelung der Mitversicherung in der Krankenversicherung, die aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 10.10.2005 (G 87 - 88/05) notwendig geworden ist (die bestehende Regelung tritt ist ab 1. August 2006 nicht mehr anzuwenden). Als Angehöriger wird zukünftig auch eine Person gesehen, die mit dem Versicherten (nicht verwandte Person) seit mindestens 10 Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt, ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt fürt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist, wenn

- sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat,
- sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 4 hat bzw.
- sie den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 4 pflegt.

Wie aus dem Text zu erkennen ist, baut daher die neue Mitversicherung im Prinzip auf den bisherigen Regelungen der beitragsfreien Mitversicherung auf (Befreiung zum Zusatzbeitrag). Kinderlose gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften würden jedoch auch nach der neuen Regelung nicht in den Genuß einer Mitversicherung kommen.

Zwei Übergangsbestimmung sehen weiterhin die Geltung des bestehenden Rechts vor. Angehörige, die mit Stichtag 31.7.2006 noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und nach dem alten Recht anspruchsberechtigt waren, bleiben weiterhin als Angehörige krankenversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert! Dies gilt jedoch nur bis zum 31.12.2009.
Die andere Übergangsbestimmung ist für jene Personen anzuwenden, die das 27. Lebensjahr mit Stichtag 31.7.2006 bereits vollendet haben. Diese Personen bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert. 

Die Neuregelung tritt voraussichtlich mit 1. August 2006 in Kraft. Die Neuregelung wurde zwar schon am 24. Mai 2006 im Nationalrat beschlossen. Der Einspruch des Bundesrates bleibt abzuwarten.  

 

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