Dreijährige oder fünfjährige Verjährungsfrist?
In einer interessanten VwGH-Entscheidung vom 14.9.2005 (2003/08/0266) hat der VwGH entschieden, dass bei einem Dienstgeber, der Schmutzzulagen für bestimmte Tätigkeiten bezahlt und diese in den letzten 20 Jahren beitragsfrei abgerechnet hat und dies auch bei Beitragsprüfungen unbeanstandet geblieben ist, nicht die fünfjährige sondern die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob der Prüfer dies absichtlich nicht in die Beitragsgrundlage aufgenommen hat oder ob dies unabsichtlich erfolgte. Es muss daher auch vom Arbeitgeber kein Beweis vorgelegt werden (siehe dazu § 68 Abs 1 ASVG).
Waren die Schmutzzulagen aus den Lohnkonten als Entgelt ersichtlich und haben sich die Beitragsprüfer nicht daran gestoßen, dass dieser Entgeltteil der Beitragspflicht nicht unterzogen wurde, dann durfte der Arbeitgeber bei gleich bleibender Rechtslage auch weiterhin (bis zur ersten Beanstandung) von der Beitragsfreiheit ausgehen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber kein Verschulden an der Verkürzung der Beitragsgrundlage.
Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber für den dreijährigen Zeitraum auch die Arbeitnehmeranteile zu tragen hat (siehe § 60 ASVG).
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