Rückforderung von ungebührlich entrichteten MV-Beiträgen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass MV-Beiträge entrichtet worden sind, obwohl diese lt. gesetzlicher Bestimmung nicht zu entrichten wären, z.B. Geschäftsführer mit einer Sperrminorität. Falls diese MV-Beiträge gemeldet und an den KV-Träger abgeführt wurden, kommen die Regelungen des § 6 Abs 2 BMVG zur Anwendung. Es gibt hier einen Verweis auf den § 69 ASVG.

Kam es noch zu keiner Auszahlung durch die MV-Kasse an den Dienstnehmer, so kommt es zu einer Rückverrechnung der Beiträge von der MV-Kasse an den Dienstgeber auf den monatlich stattfindenden Überweisungsweg. Wurden die Beiträge von der MV-Kasse an den Dienstnehmer bereits ausbezahlt, so kommt es zu einer Rückforderung des ausbezahlten Betrages durch die MV-Kasse.

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